I. Das Familiengericht hat in dem auf Scheidung der Ehe gerichteten Verfahren im Termin vom 24. Juni 2003 dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M......... als Prozessbevollmächtigten beigeordnet. In diesem Termin haben die Parteien, ohne dass ein Unterhaltsverfahren anhängig war, einen Vergleich des Inhalts protokollieren lassen, dass sie wechselseitig auf nachehelichen Ehegattenunterhalt, einschließlich des Notbedarfs, verzichten und die Kosten insoweit gegeneinander aufheben. Anschließend hat das Familiengericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
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