Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 33 Abs. 3 bis 8 RVG zulässig.
Zwar übersteigt der Beschwerdewert die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG erforderlichen 200,00 EUR nicht. Das Familiengericht hat aber gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG die Beschwerde zugelassen, weil die zur Entscheidung stehende Frage, ob in einem ohne mündliche Verhandlung entschiedenen Sorgerechtsverfahren des § 1671 BGB eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG anfällt, grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Beschwerde ist begründet.
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