1. Eine Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe durch den Rechtsanwalt im eigenen Namen ist unzulässig.
2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist personenbezogen und nicht vererblich, weswegen sie einem verstorbenen Verfahrensbeteiligten auch im Falle einer pflichtwidrigen Verzögerung nicht bewilligt werden kann.
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO; § 1 GKG i.V.m. Nr. 1812 KV).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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