Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Beschwerdeführerinnen zu 1) und zu 2) wenden sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung der Beschwerdeführerin zu 1) in die Geburtsurkunde ihres mittlerweile adoptierten Sohns.
1.
Die Beschwerdeführerinnen haben am 5. Oktober 2001 die Lebenspartnerschaft vor dem Standesamt begründet. Am 22. Dezember 2008 brachte die Beschwerdeführerin zu 2) während der bestehenden Lebenspartnerschaft durch eine im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin zu 1) vorgenommene heterologe Insemination den Sohn L. zur Welt. Sie wurde demnach als Mutter des Kindes in die Geburtsurkunde vom 19. Januar 2009 eingetragen.
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