1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Oktober 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken,
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen
I.
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