Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 14. März 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuerin), die im Juli 2011 zur Berufsbetreuerin der Betroffenen bestellt wurde und als Kleinunternehmerin nach §
Das Amtsgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Staatskasse) hat das Landgericht zurückgewiesen.
Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Staatskasse eine Kürzung des Stundensatzes von 33,50 € um die Umsatzsteuer von 19 %.
II.
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