Die sofortige weitere Beschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Landgericht statthaft (§§ 75 Satz 1, 56 g Abs. 7 und Abs. 5 Satz 2 FGG), wahrt die gesetzliche Form und Frist (§ 29 Abs. 1, 2 und 4, § 22 Abs. 1 FGG) und ist auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Die angefochtene Entscheidung der Zivilkammer hält der auf eine Rechtskontrolle beschränkten (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) Überprüfung im dritten Rechtszug stand.
1. Die Tatrichter gehen zutreffend davon aus, dass der Beteiligte zu 1) für seine Tätigkeit als Nachlassverwalter wie ein Nachlasspfleger zu vergüten ist, da die Nachlassverwaltung nach der Legaldefinition des § 1975 BGB eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger ist. Als Unterart der Pflegschaft finden auf sie über § 1915 Abs. 1 BGB die Vorschriften über die Vormundschaft entsprechende Anwendung.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|