Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27. August 2014 und des SG Münster vom 17. Januar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind in allen drei Rechtszügen nicht zu erstatten.
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Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Wohngruppenzuschlags nach §
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