Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
Eine Partei erhält auf ihren Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn sie die Kosten für eine nicht mutwillige und hinreichend aussichtsreiche aktive oder passive Prozeßführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 ZPO).
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