I.
Am 9.6.2000 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene eine Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung.
Die Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 28.8.2000 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der weiteren Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist in der Sache nicht begründet.
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