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Die Klägerin begehrt aus der Versicherung ihres früheren Ehemannes eine sogenannte Geschiedenenwitwenrente.
Die 1946 geschlossene Ehe der Klägerin mit dem Versicherten K H wurde durch Urteil des Kreisgerichts Weimar vom 4. Oktober 1968 nach den Vorschriften des Familiengesetzbuchs (FGB) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) rechtskräftig geschieden. Der Versicherte verzog kurz nach der Scheidung in die Bundesrepublik Deutschland und verstarb dort am 22. Februar 1987.
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