1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 12.10.2009 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Bezugsdauer des an die Klägerin zu zahlenden Elterngeldes.
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