I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Mai 2009 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2008 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Elterngeld für den 1. und 4. Lebensmonat seines Sohnes P ...
2007 wurde P. A. als zweites Kind des Klägers sowie seiner Ehefrau B. A. geboren.
Die Ehefrau des Klägers beantragte Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes, welches ihr mit Bescheid vom 31.07.2007 auch bewilligt wurde.
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