Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG).
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§ 81 FamFG).
Verfahrenswert: 1.060 €.
A.
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