I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 586,30 € festgesetzt.
Das - zulässige - Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Rockenhausen hat zu Recht davon abgesehen, die - hier unstreitig entstandene - Geschäftsgebühr der Nr. 2300 RVG VV gem. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr im Sinne von Nr. 3100 RVG VV anzurechnen.
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