LG Berlin, vom 02.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 699/03
AG Schöneberg, vom 03.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 70 III 1125/02
Anpassung srilankischer Namen an das deutsche Personenstandsrecht
KG, Beschluss vom 02.10.2007 - Aktenzeichen 1 W 288/04
DRsp Nr. 2008/133
Anpassung srilankischer Namen an das deutsche Personenstandsrecht
»Bei der Anpassung des Namens eines Staatsbürgers Sri Lankas tamilischer Abstammung an das deutsche Personenstandsrecht kommt dem erklärten Willen des Namensinhabers wesentliche Bedeutung zu. Im Ergebnis hat der Betroffene ein Wahlrecht, ob er den nach dem Recht Sri Lankas getragenen Eigennamen oder den vom Vater abgeleiteten Namen zum Familiennamen bestimmen will (wie OLG Hamm, StAZ 2006, 357 f.). Der vom Ehegatten aufgrund einer Anpassungserklärung zum Nachnamen bestimmte persönliche Eigenname nach dem Recht Sri Lankas kann bei Wahl des deutschen Rechts zum Familiennamen bestimmt werden.«