LG Neuruppin, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 264/06
Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge des Betroffenen
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 11 Wx 8/07
DRsp Nr. 2007/6976
Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge des Betroffenen
Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge des Betroffenen unterliegt dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Erscheint es ausreichend, den Einwilligungsvorbehalt auf Dauerschuldverhältnisse oder Verträge mit Ratenzahlungen zu beschränken, darf kein genereller Einwilligungsvorbehalt festgesetzt werden.