Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 12.12.2012 wird abgeändert.
Das Kind A ist von jeder Person, in dessen Obhut sich das Kind befindet, an den Antragsteller zum Zwecke der Rückführung des Kindes nach Österreich herauszugeben.
Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
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