Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 27. April 2010 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Augsburg vom 22. Januar 2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass der Beklagte auf die Kosten der Prozessführung monatliche Raten in Höhe von 75 € zu zahlen hat.
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