Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die elterliche Sorge für A auf die Antragstellerin übertragen.
Hiergegen hat der Antragsgegner befristete Beschwerde eingelegt. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss bezüglich der Übertragung des alleinigen Sorgerechts aufzuheben.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt (§§ 621e Abs. 1 und 3, 517 ZPO).
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Es ist zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung der alleinigen Sorge auf die Antragstellerin dem Wohl von A am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
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