Anforderungen an eine Vereinbarung über einen vorzeitigen Erbausgleich eines nichtehelichen Kindes
OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2003 - Aktenzeichen 15 W 78/93
DRsp Nr. 2005/3743
Anforderungen an eine Vereinbarung über einen vorzeitigen Erbausgleich eines nichtehelichen Kindes
»Eine bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes über die erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder mögliche Vereinbarung über einen vorzeitigen Erbausgleich konnte auch das volljährige nichteheliche Kind wirksam erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres abschließen.«