Der Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 30.07.2015 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Sorgeerklärung der Stadt1, Jugend- und Sozialamt, Urkundenregisternummer: 2, unwirksam ist.
Die Kindesmutter übt das Sorgerecht für A, geb. am ... 2015, alleine aus.
Die Beteiligten haben die Gerichtskosten je hälftig zu tragen; im Übrigen wird davon abgesehen, die Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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