1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Ottweiler vom 1. März 2013 - 13 F 363/12 UG - wird zurückgewiesen.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
3. Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
I.
Mit Beschluss vom 28. September 2012 - 13 F 195/12 EAUG - hat das Amtsgericht - Familiengericht - in Ottweiler im Wege der einstweiligen Anordnung eine umfangreiche Regelung getroffen, in der dem Antragsgegner ein im Einzelnen näher ausgestaltetes Umgangsrecht mit seinen beiden Söhnen V. K. J. und S. S. J. eingeräumt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den erwähnten Beschluss Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Familiengericht der Antragsgegnerin zur Ausübung des Umgangs das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet und Frau M. C.-B. zur Ergänzungspflegerin bestimmt.
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