Auf die Beschwerden der Mutter vom 28.09.2015 und des Vaters vom 23.09.2015 wird der auf den 10.09.2015 datierte Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Hanau, Az. 60 F 1494/15 eAHK, im Ausspruch über den vorläufigen Verbleib des Kindes A (1. Absatz des Tenors der Entscheidung) dahingehend abgeändert, dass keine Veranlassung zu einer gerichtlichen Regelung besteht.
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