Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Ingbert vom 14. Januar 2010 - 11 F 145/08 S - aufgehoben, soweit in ihm die Anordnung getroffen worden ist, dass der Antragsgegner Raten in Höhe von 95,00 EUR auf die Prozesskosten zu leisten hat, und wird die Sache insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgerichts - Familiengericht - St. Ingbert zurückverwiesen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht werden nicht erhoben, Kosten werden nicht erstattet.
Die gegen die Anordnung von Ratenzahlungen aus dem Einkommen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § Abs. Satz 2 statthaft (vgl. Zöller/Philippi, , 28. Aufl. 2007, § , Rz. 10 a und 14) und auch im Übrigen zulässig.
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