Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Erfolgsaussichten für die angestrengte Stufenklage verneint. Soweit es dabei zunächst um die Auskunftsstufe geht, ist zu beachten, dass der Antragstellerin nach derzeitigem Stand kein Ausbildungsunterhaltsanspruch gemäß §§ 1601 ff., 1610 BGB zusteht, weshalb der Stufenklage insgesamt der Erfolg zu versagen ist.
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