Die Klage wird abgewiesen.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor das beklagte Land Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt mit der Klage Zahlung einer angemessenen Entschädigung gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ("Mindestvorstellung 11.400 €") wegen einer aus seiner Sicht unangemessenen Dauer des familiengerichtlichen Verfahrens Amtsgericht Aachen 221 F 168/07.
In jenem Verfahren stellte er am 12.04.2007 beim zuständigen Amtsgericht Aachen einen Antrag auf Regelung des Umganges mit seinen drei - seinerzeit - sämtlich minderjährigen Halbgeschwistern, die bei der Mutter lebten. Die Geschwister waren nach der Trennung der Eltern getrennt worden, die Mutter verweigerte jeglichen Umgang.
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