I.
Die Parteien sind verheiratet. Wegen Unfruchtbarkeit des Beklagten haben sie in Dänemark eine heterologe Inseminationsbehandlung vornehmen lassen. Aus dieser ist das am 18. September 1998 geborene Kind A. hervorgegangen.
Die Parteien leben seit März 2000 getrennt; die Klägerin ist mit dem Kind aus der Ehewohnung ausgezogen.
Der Beklagte bemüht sich um Umgang mit dem Kind. Die Klägerin verweigert diesen. Auf den Vorschlag, zur Vermittlung gemeinsam das Jugendamt aufzusuchen, hat die Klägerin mit der Einreichung der Vaterschaftsanfechtungsklage reagiert.
Die Klage ist am 12. September 2000 - auf einen zur Fristwahrung gestellten Antrag nach § 65 Abs. 7 Nr. 4 GKG - zugestellt worden. Der Beklagte tritt ihr entgegen.
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