AG Kaiserslautern, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 260/07
OLG Zweibrücken, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 117/08
Anfechtbarkeit von Unterhaltsvereinbarungen bzgl. Bedarfsermittlung durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens eines Unterhaltspflichtigen sowie des früheren und jetzigen unterhaltsberechtigten Ehegatten
BGH, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen XII ZR 72/11
DRsp Nr. 2013/7127
Anfechtbarkeit von Unterhaltsvereinbarungen bzgl. Bedarfsermittlung durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens eines Unterhaltspflichtigen sowie des früheren und jetzigen unterhaltsberechtigten Ehegatten
a) Unterhaltsvereinbarungen, die auf der durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 (BVerfG FamRZ 2011, 437) beanstandeten Rechtsprechung des Senats zur Bedarfsermittlung durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen sowie des früheren und des jetzigen unterhaltsberechtigten Ehegatten beruhen (BGHZ 177, 356), sind weder nach § 779 Abs. 1BGB unwirksam noch nach §§ 119 ff. BGB anfechtbar.b) Die Anpassung solcher Vereinbarungen richtet sich nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage; sie kann frühestens für solche Unterhaltszeiträume verlangt werden, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2011 nachfolgen.
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