I.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 31.07.2002 zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung, sodann in der Hauptsache durch Beschluss vom 05.11.2002 den Beteiligten zu 2) zum Betreuer des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich Unterbringungsangelegenheiten sowie Vermögenssorge mit der Maßgabe bestellt, dass für den letztgenannten Aufgabenkreis ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist. Der Betroffene leidet nach den Feststellungen des Amtsgerichts an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit chronifiziertem Wahnsystem und einhergehender Persönlichkeitsdefektbildung.
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