Mit Urteil des Kreisgerichts (damalige Bezeichnung: "Grundgericht" = temeljno sodisce) Ljubljana vom 20. Juni 1990, rechtskräftig seit dem 9. Oktober 1990, wurde die Ehe des Beklagten mit der Mutter der beiden damals noch minderjährigen Kläger geschieden, das Sorgerecht für sie der Mutter zugesprochen und der Beklagte verurteilt, zu Händen der Mutter für die beiden Kläger monatlich je 2.000 Dinar Kindesunterhalt ab 1. Juni 1990 zu zahlen.
Auf Antrag der Kläger wurde dieses Urteil durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe anerkannt und für vollstreckbar erklärt, dass der Beklagte zu gemäß Art. 132 des slowenischen Gesetzes über die Ehe- und Familienbeziehungen indexierten monatlichen Unterhaltszahlungen in Dinar bzw. ab 1. Februar 1992 in slowenischen Tolar verpflichtet ist.
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