Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Scheidung
KG, Beschluss vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 1 VA 5/06
DRsp Nr. 2008/12779
Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Scheidung
Ist eine in der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Ehe durch Versäumnisurteil eines Friedensgerichts in der Russischen Föderation geschieden worden, dieses Versäumnisurteil durch Beschluss des Präsidiums des zuständigen Städtischen Gerichts aber wieder aufgehoben worden, so liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Ehescheidung in der Bundesrepublik Deutschland auch dann nicht vor, wenn das Versäumnisurteil des Friedensgerichts staatlichen registriert worden ist.
Normenkette:
FamRÄndG Art. 7 § 1 ;
Gründe:
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