Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
I.
Die Antragsteller begehren die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung nach dem Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG).
Der antragstellende Ehemann besitzt die deutsche und die russische Staatsangehörigkeit. Die antragstellende Ehefrau besitzt lediglich die russische Staatsangehörigkeit.
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