Die Beschwerde der Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 17.11.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Das Familiengericht hat in der angefochtenen Entscheidung (Bl. 117 f. d. A.) die Anerkennung der in Nigeria erfolgten Adoption der Beteiligten zu 3. und 4. durch die Beteiligte zu 2., ihre Tante, abgelehnt. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Anerkennung gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nicht erfolgen konnte, weil die Entscheidung des nigerianischen Gerichts mangels hinreichender Prüfung der Kindeswohlverträglichkeit der Adoption mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sei.
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