Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) wird auf die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1) und 2) der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 5. März 2010 - 402 F 66/10 - aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) wird angeordnet:
Der Beschwerdegegner hat die beiden minderjährigen Kinder B.T. und F. I., beide geboren am 03.04.2007, an die Beschwerdeführerin zu 1) zum Zweck der Rückführung nach Malaysia herauszugeben.
Die Gerichtskosten beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
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