AG Mainz - Beschluß vom 16.11.2000 (41 XVI 20/00) - DRsp Nr. 2002/6332
AG Mainz, Beschluß vom 16.11.2000 - Aktenzeichen 41 XVI 20/00
DRsp Nr. 2002/6332
Die Vorschriften über die Minderjährigenannahme finden keine Anwendung, wenn der Anzunehmende noch vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Adoptionsbeschlusses volljährig wird. Der Ausspruch der Annahme richtet sich dann nach den Vorschriften über die Volljährigenadoption. Dazu ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, insoweit einen neuen, sachentsprechenden zulässigen Antrag zu stellen.