AG Holzminden - Beschluß vom 08.07.1996
12 F 69/96
Normen:
BGB § 1634 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 47

AG Holzminden - Beschluß vom 08.07.1996 (12 F 69/96) - DRsp Nr. 1997/5741

AG Holzminden, Beschluß vom 08.07.1996 - Aktenzeichen 12 F 69/96

DRsp Nr. 1997/5741

Sind getrenntlebende Eltern nicht in der Lage die Umgangskontakte ohne Streit zu regeln, so ist es Aufgabe des Familiengerichts die Umgangskontakte konkret auch bezüglich der Übernachtungen des Kindes zu gestalten.

Normenkette:

BGB § 1634 ;

Gründe:

(Auszug)

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Groß-Gerau (FamRZ 1995, 313) ist jedenfalls dann, wenn die Kindeseltern nach der Ermittlung des Jugendamts ihre Autonomie nicht wieder gefunden haben bzw. diese Vermittlung nicht gesucht haben, das Gericht zur Lösung des Problems aus formellen Gründen aufgerufen. Die Bedenken, die sich gegen die Qualifikation des nunmehr mit der Aufgabe betrauten Personenkreises richten, mögen dadurch aufgewogen werden, daß sich gewisse Erfahrungssätze herausgebildet haben, die daraufhin zu überprüfen sind, ob sie auf den vorliegenden Fall "passen".

Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, daß sich die Rechtsprechung und die Literatur ausgesprochen schwer tun, die Frage der Übernachtung jüngerer Kinder zu beantworten. So sagt das OLG Düsseldorf (FamRZ 1988, 1196):