AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 70 III 594/04
Änderung des Geburtsorts durch Adoptionsbeschluss; Eintragung als Randvermerk im Geburtenbuch
KG, Beschluss vom 20.03.2007 - Aktenzeichen 1 W 165/05
DRsp Nr. 2007/10444
Änderung des Geburtsorts durch Adoptionsbeschluss; Eintragung als Randvermerk im Geburtenbuch
»Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes wird durch die Beischreibung des Randvermerks über die adoptionsbedingte Änderung des Geburtsorts nicht verletzt.«
Die gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 PStG, 29 Abs. 2FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27FGG, 550ZPO) beruht.
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