FG Hamburg - Urteil vom 02.03.2005
VI 48/03
Normen:
EStG § 31 ; EStG § 36 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1444

Abzugsfähigkeit von Kindesunterhalt des geschiedenen Elternteils

FG Hamburg, Urteil vom 02.03.2005 - Aktenzeichen VI 48/03

DRsp Nr. 2005/8365

Abzugsfähigkeit von Kindesunterhalt des geschiedenen Elternteils

Zu Recht werden die Unterhaltsleistungen an das beim anderen Elternteil lebende Kind nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, sondern es wird stattdessen ein Kinderfreibetrag in Ansatz gebracht und das anteilige Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet. Die Regelungen des Familienleistungsausgleichs für den barunterhaltspflichtigen geschiedenen Elternteil verstoßen nicht gegen die Verfassung.

Normenkette:

EStG § 31 ; EStG § 36 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Regelungen des Familienleistungsausgleichs den Kläger verfassungswidrig benachteiligen.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Rechtsanwalt und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er ist seit dem 27.11.1998 geschieden, aus der Ehe ist die am ...1989 geborene Tochter A hervorgegangen, die bei der Mutter lebt. Das gesamte Kindergeld wurde der geschiedenen Ehefrau gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ausgezahlt. Der Kläger leistete der Tochter im Streitjahr 9.100 DM Unterhalt.