LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 7180/00
AG München 482 UR II 1106/98 ,
Abstandsregelungen des privaten und öffentlichen Rechts
BayObLG, Beschluss vom 21.02.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 104/00
DRsp Nr. 2001/4676
Abstandsregelungen des privaten und öffentlichen Rechts
»1. Sind die wohnungseigentumsrechtlichen Vorschriften über bauliche Veränderungen wirksam abbedungen, beurteilt sich ein Anspruch auf Beseitigung einer solchen (hier: eines Wintergartens) nach den allgemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.2. Die Ermittlung der baurechtlichen Abstandsflächen knüpft in Bayern nicht an die Grundstücksgrenze, sondern an das zu errichtende oder zu ändernde Gebäude an. Steht durch die Baugenehmigung fest, dass ein Bauvorhaben mit den Abstandsvorschriften vereinbar ist, schließt dies einen auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen gestützten Beseitigungsanspruch aus.3. Weder das BGB noch das private Nachbarrecht in Bayern schreiben für die Errichtung baulicher Anlagen die Einhaltung eines bestimmten Grenzabstands vor. Im Fall einer zulässigen Grenzbebauung kann die Einhaltung fensterrechtlicher Beschränkungen verlangt werden.«