I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des betroffenen Kindes A. Sie haben sich nur wenige Monate nach der Geburt des Kindes voneinander getrennt. Seither ist es - unter im einzelnen streitigen Umständen - nicht zu Umgangskontakten zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter gekommen. A weiß nicht, dass der Antragsteller ihr leiblicher Vater ist, dafür hält sie den Ehemann ihrer Mutter. Die Kindesmutter ist in einem Beschluss des Amtsgerichts Fulda aus dem Jahr 2005 zwar dazu verpflichtet worden, A über ihre Abstammung vom Antragsteller aufzuklären. Dies ist bis heute jedoch nicht geschehen.
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