Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts- Familiengericht - Frankfurt am Main vom 05. November 2015 wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
3.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 5.000,- Euro.
4.Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und insoweit Rechtsanwalt A, Stadt1, beigeordnet.
I.
Der in Griechenland lebende Kindesvater begehrt im vorliegenden Verfahren die Rückführung des aus der Ehe mit der Kindesmutter hervorgegangenen Kindes B, geboren am ... 2006 in Stadt2/Deutschland. Aus der Ehe sind noch zwei weitere Töchter, inzwischen 17 und 19 Jahre alt, hervorgegangen.
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