Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zossen vom 09. März 2010 - 9 F 2/10 - aufgehoben.
Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Die Gerichtsgebühr nach Nr. 1912 KV-FamGKG wird nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Antragstellerin hat am 04. Februar 2009 einen Antrag auf Ehescheidung anhängig gemacht und den Antrag gestellt, ihr hierfür Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Mit Beschluss vom 03. März 2009 hat das Familiengericht dem Antrag stattgegeben und den jetzigen Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet. Die Ehe wurde mit am 12. August 2009 verkündetem Urteil geschieden; die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt und zugleich gem. § 2 Abs. 1 VAÜG ausgesetzt.
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