Das Urteil vom 16.04.2010 wird unter Ziffer 7 wie folgt ergänzt:
Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil war gemäß § 321 ZPO zu ergänzen, da versehentlich die Entscheidung hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht im Tenor aufgenommen wurde. Eine Berichtigung des Urteils gemäß § 319 ZPO war nicht möglich, da sich aus den Gründen der Entscheidung nicht eindeutig ergibt, dass eine entsprechende Entscheidung getroffen und lediglich versehentlich im Tenor nicht erwähnt wurde.
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