I. Das Amtsgericht Leverkusen will die bei ihm geführte Betreuungssache an das Amtsgericht Bonn abgeben, weil der Betroffene sich seit dem 14.07.1999 in Bonn aufhält. Die Betreuer des Betroffenen haben dem zugestimmt, während der Betroffene sich nicht geäußert hat. Das Amtsgericht Bonn ist nicht übernahmebereit, weil es meint, zu den von dem Amtsgericht Leverkusen noch zu erledigenden Aufgaben gehöre auch die Anforderung und Prüfung der fälligen Rechnungslegung.
II. Die Vorlage ist gemäß §§ 65 a Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 FGG statthaft. Die Vorlagevoraussetzungen sind gegeben, da die beteiligten Amtsgerichte sich über die Zuständigkeitsfrage nicht geeinigt haben und in verschiedenen Landgerichtsbezirken liegen.
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