BayObLG - Beschluß vom 21.06.1999
3Z AR 18/99
Normen:
FGG § 65a, § 46 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 283
FamRZ 1999, 1594
Vorinstanzen:
AG Freising, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0108/92
AG Dachau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 AR 18/99

Abgabe des Betreuungsverfahren an das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene nicht nur vorübergehend untergebracht ist

BayObLG, Beschluß vom 21.06.1999 - Aktenzeichen 3Z AR 18/99

DRsp Nr. 1999/7943

Abgabe des Betreuungsverfahren an das Vormundschaftsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene nicht nur vorübergehend untergebracht ist

»Die Notwendigkeit der persönlichen Anhörung des Betroffenen im Rahmen der voraussichtlich wiederholten turnusmäßigen Überprüfung der Voraussetzungen der Betreuung und der Unterbringung können einen wichtigen Grund für die Abgabe des Betreuungsverfahrens an das Vormundschaftsgericht darstellen in dessen Bezirk der Betroffene nicht nur vorübergehend untergebracht ist.«

Normenkette:

FGG § 65a, § 46 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Freising führt für die Betroffene seit 1961 ein Pflegschafts- bzw. nunmehr Betreuungsverfahren, das es jetzt an das zur Übernahme bereite Amtsgericht Dachau abgeben will. Da der Betreuer dem entgegentritt, hat das Amtsgericht Freising den Vorgang dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung des Abgabestreits berufen (§ 65 a Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG; BayObLGZ 1989, 1).

Gemäß den für die Abgabe eines Betreuungsverfahrens maßgebenden Grundsätzen (§§ 65a, 46 FGG, vgl. BayObLGZ 1996, 274, 276; 1998, 1, 2) hält der Senat den vom Amtsgericht Freising angestrebten Zuständigkeitswechsel für zweckmäßig und damit gerechtfertigt.