I.
Der damals 16jährige Beteiligte zu 1 (Kind) und der Beteiligte zu 2 (Annehmender) haben mit notarieller Urkunde vom 30.3.2000 am 3.4.2000 bei dem Amtsgericht Weilheim - Zweigstelle Schongau -, in dessen Bezirk sie damals wohnten, beantragt, auszusprechen, daß der Beteiligte zu 1 von dem Beteiligten zu 2 als Kind im Wege der unvollständigen Annahme an Kindes Statt gemäß Art. 151 ff. des serbischen Ehe- und Familiengesetzes angenommen wird. Am 3.5.2000 zog der Beteiligte zu 2 in den Bezirk des Amtsgerichts Kaufbeuren um. Seit Abschluß des Schuljahres 1999/2000 lebt der Beteiligte zu 1 im Haushalt des Beteiligten zu 2.
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