Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Diesen haben sie in einem Vergleich am 19.06.1997, auf dessen Wortlaut Bezug genommen wird (Blatt 37 der beigezogenen Akte 614 F 1695/96 Amtsgericht Hannover) als Trennungs- und Nachehelichenunterhalt vereinbart. Die Ehe ist im Anschluß daran rechtskräftig geschieden worden.
Aufgrund des Vergleichs hat der Beklagte an die Klägerin zuletzt, bis einschließlich Februar 1998, 2.115,00 DM monatlich gezahlt. Der Zeitraum ab März 1998 ist Gegenstand der Klage. Seit Anfang 1999 bezieht die Klägerin Sozialhilfe.
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