I.
Die Parteien haben am 14. August 19.. geheiratet. Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, D..., geb. am 29. Mai 19... und T..., geb. am 23. Mai 19..., die seit der Trennung der Parteien bei der Beklagten leben und von dieser betreut werden. Die Ehe der Parteien ist rechtskräftig geschieden seit dem 7. Februar 2003.
Im Scheidungsverbundverfahren trafen die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 7. Februar 2003 folgende Vereinbarung:
1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, zu Händen der Antragstellerin Kindesunterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages aus der jeweiligen Alterstufe für die beiden ehegemeinsamen Kinder zu zahlen...
2. Der Antragsgegner verpflichtet sich, Ehegattenunterhalt in Höhe von 238 EUR monatlich ... zu Gunsten der Antragstellerin zu erbringen."
Zu den Grundlagen heißt es:
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