AG München, vom 28.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 526 F 2789/07
OLG München, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 1736/07
Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt (Aufstockungsunterhalt)wegen Unterhaltsbefristung unter Berücksichtigung einer eventuell bindenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung; Änderung der durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 in ihren Grundlagen geänderten Unterhaltstitel und Unterhaltsvereinbarungen durch § 36 Einführungsgesetz der Zivilprozessordnung (EGZPO)
BGH, Urteil vom 26.05.2010 - Aktenzeichen XII ZR 143/08
DRsp Nr. 2010/11978
Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt (Aufstockungsunterhalt)wegen Unterhaltsbefristung unter Berücksichtigung einer eventuell bindenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung; Änderung der durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 in ihren Grundlagen geänderten Unterhaltstitel und Unterhaltsvereinbarungen durch § 36 Einführungsgesetz der Zivilprozessordnung (EGZPO)
a) Für die Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Unterhaltsbefristung kommt es vorrangig darauf an, inwiefern der Vergleich im Hinblick auf die spätere Befristung eine bindende Regelung enthält. Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung ist jedenfalls bei der erstmaligen Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Befristung des Unterhalts offenhalten wollen. Eine Abänderung des Vergleichs ist insoweit auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den Vergleich möglich.
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